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Telefon
02251 - 2261

Fax
02251-1479983

 

Beförderungsbedingungen für Passagiere

° Teilen Sie etwaige gesundheitliche Beschwerden (Herz, Kreislauf, Lunge, Gelenke, Operationen oder ähnliches) bei der Terminabsprache dem Piloten mit. Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten wir ab. Ballonfahren kann mitunter mit einer sportlichen Betätigung verglichen werden.

° Gutscheine sind unverzüglich nach Erhalt zu bezahlen. Diese sind mit Zustimmung des Unternehmers übertragbar. Sie sind spätestens 12 Monate nach Ausstellung bei dem Unternehmer zur Fahrtdurchführung einzulösen. Stornierungen sind innerhalb 4 Wochen - unter Abzug von 8 % pauschaler Kosten - vom Fahrpreis möglich.

° Kann der mit dem Unternehmen abgestimmte Starttermin nicht wahrgenommen werden, so sind Sie dazu verpflichtet, dies mindestens 48 Stunden vorher mitzuteilen, damit die Möglichkeit besteht, Ihren Platz kurzfristig neu zu besetzen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, so verfällt Ihr Gutschein.

° Bei Fehlanfahrten der Passagiere besteht kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Unternehmer oder dessen Beauftragten. Es wird dann ein Ersatztermin vereinbart.

° Der verantwortliche Luftfahrzeugfahrer hat während des Starts, der Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen. Alle beteiligten Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Desgleichen trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer und Landeort.

° Betrunkene oder unter Rauschmittel stehende Personen werden nicht befördert. Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 1,30 m können ebenfalls nicht mitfahren. Fotoapparate oder ähnliche Teile (z. B. Videokameras, Ferngläser) dürfen nur in einem geeigneten stabilen Behälter mitgenommen werden. Glas oder glasähnliche, spitze oder scharfe Gegenstände dürfen nicht mit an Bord genommen werden.

° Durch die Aushändigung und Annahme des Fahrscheines entsteht ein Beförderungsvertrag mit dem Passagier. Es dürfen nur Personen befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Die Haftung des Luftfahrtführers aus dem Beförderungsvertrag richtet sich nach dem Luftverkehrsgesetz §-50-Luft-VG. Die Ersatzpflicht des Luftfahrtführers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten.

° Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das Luftverkehrsgesetz die Bestimmung des Gerichtsstands. Ansonsten ist der Sitz des Unternehmens entscheidend.