Beförderungsbedingungen
für Passagiere
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Teilen Sie etwaige gesundheitliche Beschwerden (Herz, Kreislauf, Lunge,
Gelenke, Operationen oder ähnliches) bei der Terminabsprache dem
Piloten mit. Von Ballonfahrten während der Schwangerschaft raten
wir ab. Ballonfahren kann mitunter mit einer sportlichen Betätigung
verglichen werden.
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Gutscheine sind unverzüglich nach Erhalt zu bezahlen. Diese sind
mit Zustimmung des Unternehmers übertragbar. Sie sind spätestens
12 Monate nach Ausstellung bei dem Unternehmer zur Fahrtdurchführung
einzulösen. Stornierungen sind innerhalb 4 Wochen - unter Abzug von
8 % pauschaler Kosten - vom Fahrpreis möglich.
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Kann der mit dem Unternehmen abgestimmte Starttermin nicht wahrgenommen
werden, so sind Sie dazu verpflichtet, dies mindestens 48 Stunden vorher
mitzuteilen, damit die Möglichkeit besteht, Ihren Platz kurzfristig
neu zu besetzen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, so verfällt
Ihr Gutschein.
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Bei Fehlanfahrten der Passagiere besteht kein Entschädigungsanspruch
gegenüber dem Unternehmer oder dessen Beauftragten. Es wird dann
ein Ersatztermin vereinbart.
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Der verantwortliche Luftfahrzeugfahrer hat während des Starts, der
Fahrt, der Landung sowie beim Auf- und Abrüsten die geeigneten Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zu treffen. Alle beteiligten
Personen haben den hierzu notwendigen Anordnungen Folge zu leisten. Desgleichen
trifft er Entscheidungen über Startplatz, Fahrthöhe, Fahrtdauer
und Landeort.
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Betrunkene oder unter Rauschmittel stehende Personen werden nicht befördert.
Kinder unter 12 Jahren oder kleiner als 1,30 m können ebenfalls nicht
mitfahren. Fotoapparate oder ähnliche Teile (z. B. Videokameras,
Ferngläser) dürfen nur in einem geeigneten stabilen Behälter
mitgenommen werden. Glas oder glasähnliche, spitze oder scharfe Gegenstände
dürfen nicht mit an Bord genommen werden.
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Durch die Aushändigung und Annahme des Fahrscheines entsteht ein
Beförderungsvertrag mit dem Passagier. Es dürfen nur Personen
befördert werden, mit denen ein Beförderungsvertrag zustande
gekommen ist. Die Haftung des Luftfahrtführers aus dem Beförderungsvertrag
richtet sich nach dem Luftverkehrsgesetz §-50-Luft-VG. Die Ersatzpflicht
des Luftfahrtführers tritt nicht ein, wenn er beweist, dass er und
seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des
Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen
konnten.
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Geänderte Beförderungsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Bei Klagen aus dem Beförderungsvertrag regelt das Luftverkehrsgesetz
die Bestimmung des Gerichtsstands. Ansonsten ist der Sitz des Unternehmens
entscheidend.
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